OLG Celle - Beschluss vom 02.09.2013
15 UF 177/13
Normen:
BGB § 1631b S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 308/13

Genehmigungspflichtigkeit der Unterbringung eines KindesBegriff der Freiheitsentziehung

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 15 UF 177/13

DRsp Nr. 2014/3102

Genehmigungspflichtigkeit der Unterbringung eines Kindes Begriff der Freiheitsentziehung

Bei einem elfjährigen Kind stellt die Notwendigkeit, beim Verlassen der Station einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie einen in üblicher Schalterhöhe angebrachten Türentriegelungsknopf drücken zu müssen, keine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung dar.

I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 5. August 2013 - 38 F 308/13 - aufgehoben. Die Anträge der Kindeseltern auf familiengerichtliche Genehmigung werden zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b S. 1;

Gründe:

I.