OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2015
II-5 UF 51/15
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 90/12

Gerichtliche Bestätigung einer Umgangsvereinbarung der Eltern nach Widerruf des Einvernehmens durch den Kindesvater

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen II-5 UF 51/15

DRsp Nr. 2016/18147

Gerichtliche Bestätigung einer Umgangsvereinbarung der Eltern nach Widerruf des Einvernehmens durch den Kindesvater

Die Beteiligten sind berechtigt, ein vor dem Familiengericht erklärtes Einverständnis mit einer getroffenen Umgangsregelung zu widerrufen. Nach dem Widerruf der Zustimmung kommt eine Billigung des Vergleichs durch das Gericht gem. § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht mehr in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12. Juli 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (40 F 90/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.346,47 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.