Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12. Juli 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (40 F 90/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.346,47 € festgesetzt.
I.
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