OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2007
II-1 UF 151/07
Normen:
ZPO § 372a Abs. 1 ; ZPO § 448 ; BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1600d Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 630
OLGReport-Düsseldorf 2008, 277
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 25.05.2007

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft - Nachweis des Familienstandes der Mutter als Asylbewerberin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen II-1 UF 151/07

DRsp Nr. 2008/10473

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft - Nachweis des Familienstandes der Mutter als Asylbewerberin

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d Abs. 1 BGB setzt den Nachweis einer negativen Tatsache voraus, hier dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war. Dadurch bleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich unberührt. Das Gericht kann aber wegen der sich hieraus ergebenden Nachweisschwierigkeiten eine Parteivernehmung zulassen, insbesondere wenn die Mutter eine in Deutschland lebende Asylbewerberin ist, die ihren Familienstand nicht ohne weiteres durch Urkunden belegen kann.

Normenkette:

ZPO § 372a Abs. 1 ; ZPO § 448 ; BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1600d Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten in der seit März 2006 rechtshängigen Kindschaftssache darüber, ob der Beklagte der Vater des Kindes D. L. (oder L.) ist, das die Klägerin am 11.09.2004 geboren hat.