OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2020
9 UF 119/20
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 701/19

Gerichtliche Regelung des Umgangs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 119/20

DRsp Nr. 2020/12595

Gerichtliche Regelung des Umgangs

1. Der Ort, an dem der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt. Es ist daher Aufgabe des Umgangsberechtigten, das bereits zu der Umgangszeit zählende Abholen und Zurückverbringen des Kindes zu organisieren und die entsprechenden Kosten zu tragen. Das gilt umso mehr, wenn die sehr weite Entfernung zwischen den elterlichen Wohnorten im Wesentlichen auf den Umzug des umgangsberechtigten Elternteils zurück zu führen ist. 2. Auflagen betreffend FFP2-Masken als Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus sind gegenüber den Kindeseltern schlechthin nicht angezeigt.

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juni 2020 wird der Beschluss des vom 25. Mai 2020 (Az. 5 F 701/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert und in weiterer Abänderung des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 25. Mai 2018 (Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 5 F 264/18) insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem minderjährigen Sohn J... A..., geboren am .... Juni 2006, wie folgt Umgang zu haben:

1. Ferien-/Feiertagsumgang

a.