EuGH - Urteil vom 16.07.2015
Rs. C-184/14
Normen:
Verordnung 4/2009/EG vom 18.12.2008 Art. 3 Buchst. c; Verordnung 4/2009/EG vom 18.12.2008 Art. 3 Buchst. d; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
FamRB 2015, 329
FamRZ 2015, 1582
FamRZ 2015, 1785
FuR 2015, 673
IPRax 2015, 2
IPRax 2016, 257
MDR 2015, 7
NJW 2015, 3021
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cortesuprema di cassazione (Italien) - 25.02.2014,

Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreit um Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bei gleichzeitigen Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Cortesuprema di cassazione

EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen Rs. C-184/14

DRsp Nr. 2015/14563

Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreit um Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bei gleichzeitigen Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Cortesuprema di cassazione

Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung akzessorisch ist.

Tenor: