BGH - Beschluß vom 25.10.1976
IV ZB 38/76
Normen:
FGG § 33 ; MSA Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 15; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 627 (a.F.);
Fundstellen:
BGHZ 67, 255
DAVorm 1977, 216
FamRZ 1977, 126
MDR 1977, 383
NJW 1977, 150
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München,
AG München,

Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

BGH, Beschluß vom 25.10.1976 - Aktenzeichen IV ZB 38/76

DRsp Nr. 1996/3508

Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

»1. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die die Herausgabe eines Kindes von einem Elternteil an den anderen angeordnet hat, obliegt dem Vormundschaftsgericht (Abw. von BGH LM ZPO § 722 Nr. 1). 2. Bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung nach § 33 FGG ist die Anwendung von Gewalt, wenn nicht sofortiges Einschreiten geboten ist, nur als äußerstes Mittel vorzusehen. 3. Das Prozeßgericht ist durch § 627 ZPO nicht ermächtigt, eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes zu treffen.«

Normenkette:

FGG § 33 ; MSA Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 15; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 627 (a.F.);

Gründe:

I. Die beiden Kinder C W (geb. 24.10.1966) und H Co A (geb. 16.5.1971) entstammen der Ehe des Dr. A J van der H van O mit Co He geb. M. Eltern und Kinder sind niederländische Staatsangehörige.