BGH - Urteil vom 15.01.1960
4 StR 528/59
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 81
LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ls)
MDR 1960, 326
NJW 1960, 639
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Urteil vom 15.01.1960 (4 StR 528/59) - DRsp Nr. 1995/8562

BGH, Urteil vom 15.01.1960 - Aktenzeichen 4 StR 528/59

DRsp Nr. 1995/8562

"Gewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 wendet der Täter auch dann an, wenn er eine Frau gewaltsam Alkohol in solchen Mengen beibringt, daß hierdurch deren Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, daß das Mittel sofort wirkt."

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen gewaltsamer Vornahme unzüchter Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung (§ 236 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Die Rüge, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, ist unbegründet. Wie das Landgericht ausführt, konnte der genaue Tatort nicht ermittelt werden. Damit entfiel die Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme an den Ort, an dem sich die Tat abgespielt haben soll, vorzunehmen.

Soweit die Revision ihre Aufklärungsrüge darauf stützt, die Strafkammer habe keine ausreichenden Ermittlungen über die Lage des Tatortes angestellt, fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.