Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen gewaltsamer Vornahme unzüchter Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung (§
1.) Die Rüge, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, ist unbegründet. Wie das Landgericht ausführt, konnte der genaue Tatort nicht ermittelt werden. Damit entfiel die Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme an den Ort, an dem sich die Tat abgespielt haben soll, vorzunehmen.
Soweit die Revision ihre Aufklärungsrüge darauf stützt, die Strafkammer habe keine ausreichenden Ermittlungen über die Lage des Tatortes angestellt, fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.
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