BVerfG - Beschluss vom 14.04.2021
1 BvR 1839/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 68/20

Gewichtigkeit von Sachverständigengutachten im Sorgerechtsstreit; Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf den Vater des Kindes

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1839/20

DRsp Nr. 2021/9650

Gewichtigkeit von Sachverständigengutachten im Sorgerechtsstreit; Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf den Vater des Kindes

1. Den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht genügt, wenn das Gericht ohne eine dem Verfassungsrecht genügende Begründung von den Einschätzungen - hier mehrerer - Sachverständiger über die dem Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zum Sorgerecht abweicht und dem geäußerten Kindeswillen maßgebliche Bedeutung bei der Sorgerechtsentscheidung zumisst, ohne ausreichend tragfähig zu begründen, dass dieser Wille mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Weicht das Fachgericht in einer für die Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit bedeutsamen Frage von der Einschätzung eines Sachverständigen ab, muss seine dafür angeführte Begründung sich als tragfähig erweisen. Das setzt wegen des Gebots einer möglichst zuverlässigen Grundlage für die Beurteilung des Kindeswohls eine Auseinandersetzung mit im Verfahren bekanntgewordenen Umständen voraus, die die Einschätzung des Sachverständigen stützen könnten.