I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verteilt. Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftwagens wurde angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis für vier Jahre entzogen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Schwesternschülerin N., die er seit Herbst 1960 kannte, in der Nacht vom 26. zum 27. Dezember 1961 in seinem Kraftwagen vergewaltigt, sie defloriert, verletzt und anschließend noch einmal gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehrt.
II. Die Revision des Angeklagten, welche Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
III. 1. Die Rüge einer Verletzung des §
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