KG - Beschluss vom 22.12.2015
13 UF 143/15
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 18101/14

Grenzen der Unabänderlichkeit einer Unterhaltsvereinbarung

KG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 143/15

DRsp Nr. 2016/1188

Grenzen der Unabänderlichkeit einer Unterhaltsvereinbarung

1. Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. 2. Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners ist gefährdet, wenn ihm bei Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 1. April 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 18101/14 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 1.546,70 €.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.