Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2007 -
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. Mai 2007 - 2 Ca 322 a/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 2001 als "Mitarbeiterin Kasse/Verkauf/Info" im Baumarkt der Beklagten in K. tätig. Die Beklagte beschäftigt dort 24 Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist eine "variable Arbeitszeiteinteilung" vereinbart.
Der Baumarkt ist montags bis samstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Die Arbeitnehmer im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich werden ohne feste Arbeitszeiten in einem rollierenden Schichtsystem an fünf Werktagen beschäftigt. Die wöchentlich wechselnden Schichten sollen gewährleisten, dass die als belastend empfundenen Arbeitszeiten am Nachmittag und Abend sowie am Samstag gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer verteilt werden.
Im Unternehmen der Beklagten gilt eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit" vom 8. August 2001 (BV Arbeitszeit). Sie lautet auszugsweise:
"§ 1 Einleitung
Diese Rahmenvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen der t. GmbH, mit Ausnahme der Mitarbeiter/innen der Zentrale sowie der leitenden Angestellten nach §
...
§ 2 Arbeitszeitrahmen/Verteilung der Arbeitszeit
Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung bezogen auf das Halbjahresarbeitszeitkonto, welches sich aus den einzelvertraglich vereinbarten Stunden errechnet. ... Grundlagen des Arbeitszeitrahmens sind alle gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Den Arbeitszeitrahmen bildet hierbei die Verteilung der Arbeitszeit auf max. fünf Arbeitstage pro Woche für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte und ein maximales tägliches Einsatzvolumen von 9 Std. pro Mitarbeiter/in. ...
Bestehende einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeitregelungen werden hiervon nicht berührt.
...
Der Einsatz der Mitarbeiter/innen erfolgt filialspezifisch nach der Personaleinsatzplanung, welche jeweils mindestens 2 Wochen im Voraus im Rahmen einer Feinplanung zu erstellen und durch Aushang bekannt zu machen ist.
...
Freie Tage bzw. Freizeit dürfen nicht auf Feiertage fallen, dies gilt auch für Teilzeitkräfte.
...
§ 7 Festlegung der Arbeitszeit
Die Regelarbeitszeit endet Montag bis Freitag spätestens um 20 Uhr, am Samstag spätestens um 16 Uhr.
..."
Eine von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat unterzeichnete Protokollnotiz zur BV Arbeitszeit vom 1. Oktober 2001 sieht vor:
"Es herrscht Einigkeit darüber, dass für alle Paragraphen filialspezifische Abweichungen in Abstimmung und mit Zustimmung des jeweils zuständigen Betriebsrates verändert werden können."
Die Klägerin befand sich bis 10. Februar 2007 in Elternzeit und arbeitete währenddessen teilweise in Teilzeit. Sie erzieht ihren am 11. Februar 2004 geborenen Sohn allein. Er besucht von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr einen "Kinderladen".
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2006, ihre Arbeitszeit nach dem Ende der Elternzeit am 10. Februar 2007 von 37,5 auf 30 Wochenstunden zu verringern und diese wegen der Öffnungszeiten des "Kinderladens" auf Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr und höchstens zwei Samstage im Monat zu verteilen. Die Beklagte erklärte sich unter dem 21. Dezember 2006 mit der Reduzierung der Arbeitszeit einverstanden, lehnte die gewünschte Verteilung jedoch ab. Sie hielt an einer flexiblen Personaleinsatzplanung montags bis samstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr fest. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat mit Schreiben vom 4. Januar 2007 um weitere Prüfung des Antrags. Sie stellte klar, dass die Arbeitszeit ab 11. Februar 2007 umverteilt werden solle. Hilfsweise verlangte sie die neue Verteilung mit Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung, dh. ab 8. März 2007.
Die Beklagte beantragte daraufhin beim örtlichen Betriebsrat unter Hinweis auf das Ende der Elternzeit, der Festlegung der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr und einbis zweimal im Monat samstags nach §
"Eine starre, festgelegte Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters steht mit den Interessen der anderen Kolleginnen und Kollegen nicht im Einklang. Eine festgelegte Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters würde den Betriebsfrieden ganz erheblich stören. Aus diesem Grund lehnen wir eine Zustimmung ab.
Wir verweisen auch auf die bestehende Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit."
Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 24. Januar 2007 mit, der Betriebsrat habe es abgelehnt, der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen. Die Beklagte schloss sich der Begründung des Betriebsrats an und behielt sich erneut eine flexible Arbeitszeiteinteilung während der Öffnungszeiten des Baumarkts von Montag bis Samstag, 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, vor.
Das Landesarbeitsgericht erließ auf Antrag der Klägerin mit Urteil vom 1. März 2007 - 4 SaGa 1/07 - eine einstweilige Verfügung. Es verurteilte die Beklagte, die Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden nur montags bis freitags zwischen 8:30 Uhr und 14:30 Uhr und maximal zweimal pro Monat auch samstags zur Arbeit einzuteilen.
Die Klägerin meint, der gewünschten Verteilung ihrer Arbeitszeit stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Ihr Interesse an der Betreuung ihres Sohns habe Vorrang vor den Bestrebungen anderer Arbeitnehmer, zu den bevorzugten Zeiten am Vormittag und frühen Nachmittag zu arbeiten. Der Betriebsrat habe diese Abwägung entgegen § 80 Abs. 1 Nr.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden nur montags bis freitags zwischen 8:30 Uhr und 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags zur Arbeit einzuteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die BV Arbeitszeit stehe der gewünschten festen Arbeitszeit entgegen. Die Beklagte könne sich jedenfalls nicht über die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hinwegsetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
A. Die Revision der Beklagten ist begründet.
I. Der auf "Einteilung" zu bestimmten Arbeitszeiten gerichtete Klageantrag ist nach seinem Wortlaut nicht eindeutig. Der Senat muss ihn auslegen und den für einen objektiven Empfänger erkennbaren Willen ermitteln (vgl. nur Senat 14. Oktober 2003 -
1. Die Klägerin will jedenfalls eine Vertragsänderung durchsetzen. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine variable und nicht die verlangte feste Arbeitszeit vor. Die Beklagte soll deshalb dazu verurteilt werden, einer Änderung durch Annahme des Änderungsangebots der Klägerin zuzustimmen. Die Arbeitszeit soll nach §
2. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin im Wege einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO das weitere Ziel einer tatsächlichen Beschäftigung mit diesen festen Arbeitszeiten verfolgt (§§ 611, 613, 242 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Dafür sprechen die kurz nach dem Ende der Elternzeit erwirkte einstweilige Verfügung und das im Prozess geltend gemachte Betreuungsbedürfnis des Sohns der Klägerin. Der Beschäftigungsantrag wäre als unechter, in die Zukunft gerichteter Hilfsantrag zu verstehen. Er stünde unter der Bedingung, dass die Klägerin mit dem Antrag auf Vertragsänderung nach §
II. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin musste kein Datum angeben, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte.
1. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. nur Senat 24. Juni 2008 -
2. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht.
a) Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll (für die st. Rspr. Senat 24. Juni 2008 -
b) Die Klägerin verlangt eine auf den Tag nach dem Ende der Elternzeit, den 11. Februar 2007, zurückwirkende Vertragsänderung, ohne dass der Klageantrag ein Datum enthält. Für die gewünschte Rückwirkung sprechen der Teilzeitantrag vom 7. Dezember 2006 und die Klarstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Januar 2007. Beide Schreiben waren der Klageschrift beigefügt und beziehen sich auf den 11. Februar 2007 als Beginn der Änderung.
III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die gewünschte Festlegung ihrer Arbeitszeit.
1. Dem auf Vertragsänderung gerichteten Antrag steht nicht entgegen, dass die Klägerin isoliert das Ziel der Neuverteilung der Arbeitszeit verfolgt.
a) Der Arbeitnehmer kann sein auf §
b) Die Klägerin stellte ihr Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit hier nicht unter die Bedingung der Zustimmung der Beklagten zu der gewünschten Neuverteilung. Die Parteien einigten sich noch vor dem Ende der Elternzeit über die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit, obwohl die Beklagte mit der gewünschten Verteilung nicht einverstanden war. Die Arbeitszeit soll nach dieser Vereinbarung auch dann verringert sein, wenn die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitverteilung nicht zustande kommt. Mit der unmittelbar nach dem Ende der Elternzeit erhobenen Klage bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass sie von einer wirksamen Verringerungsvereinbarung ausgeht und nur noch das Verlangen nach Neuverteilung verfolgt.
aa) Das isolierte Verteilungsverlangen der Klägerin steht, wie von §
bb) Besteht ein solcher unmittelbarer Zusammenhang iSv. §
(1) Die in §
(a) Das
(b) Mit dem
(2) Der Wortlaut des §
(a) Der in §§
(b) Das von Paragraph 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verlangte Gleichgewicht der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerinteressen wird hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit nicht nur durch das Korrekturrecht des §
2. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zu der Vertragsänderung nach §
a) Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 2001, also länger als sechs Monate (§
b) Unschädlich ist ferner, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2006 nicht die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des §
aa) Die mangelnde Fristwahrung führt nicht zur Unwirksamkeit des Änderungsverlangens. Die Vertragsänderung wird nur später wirksam (vgl. Senat 20. Juli 2004 -
bb) Die Beklagte ließ sich hier unter dem 21. Dezember 2006 vorbehaltlos auf den Teilzeitantrag ein. Dagegen spricht nicht, dass sie die gewünschte Arbeitszeitverteilung ablehnte. Sie rügte den mit dem Fristverstoß verbundenen Verfahrensfehler auch im Hinblick auf die Arbeitszeitverteilung nicht, sondern wies das Verlangen aus Sachgründen zurück.
3. Die Beklagte lehnte den Verteilungsantrag mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ab. Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Postlaufs ging dieses Schreiben der Klägerin länger als einen Monat vor dem angestrebten Beginn der Neuverteilung am 11. Februar 2007 zu. Die Arbeitszeitverteilung änderte sich daher nicht bereits kraft Gesetzes nach §
4. Die Beklagte ist nicht nur nicht verpflichtet, der gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Ihr ist es rechtlich verwehrt, eine Annahmeerklärung abzugeben. Dem Umverteilungsanspruch steht zwar nicht die BV Arbeitszeit entgegen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Die Beklagte darf das Änderungsangebot der Klägerin aber schon deshalb nicht annehmen, weil sie mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede getroffen hat, die der gewünschten Festlegung der Arbeitszeit bei der Beschäftigung der Klägerin entgegensteht.
a) Der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem Änderungsangebot des Arbeitnehmers können Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden entgegenstehen, wenn die Festlegung einen kollektiven Bezug hat. Die Mitbestimmungsrechte des §
aa) Die Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Arbeitszeitverteilungsverlangen nach §
bb) Die gewünschte Festlegung der Arbeitszeit der Klägerin hat Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich des Betriebs in K. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt. Die übrigen in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer versehen ihre Aufgaben in einem flexiblen Wechselschichtsystem. Die von der Klägerin gewünschte Festlegung der Arbeitszeit auf montags bis freitags, 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr, und höchstens zwei Samstage im Monat führte dazu, dass sich die variablen Arbeitszeiten der anderen Arbeitnehmer an den festen Arbeitszeiten der Klägerin ausrichten, sich um sie "herumgruppieren" müssten. Für die übrigen Arbeitnehmer stünde ua. ein geringerer Anteil der Arbeitszeit zwischen 8:30 Uhr und 14:30 Uhr von montags bis freitags zur Verfügung. Sie müssten häufiger am späteren Nachmittag oder Abend eingesetzt werden.
b) §
aa) Der Teilzeitanspruch aus §
bb) §
(1) Für den Neuverteilungsanspruch aus §
(2) Die von §
c) Der Betriebsrat kann verlangen, vor Abschluss eines für die Neuverteilung der Arbeitszeit nötigen Änderungsvertrags mitzubestimmen, wenn der tatsächliche Einsatz mit der geänderten Arbeitszeitverteilung - wie hier - einen kollektiven Bezug hat.
aa) Der Änderungsvertrag selbst stellt keine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSv. §
bb) Der Betriebsrat hat dennoch vor Abgabe der Annahmeerklärung mitzubestimmen. Eine spätere Beteiligung würde dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht vollständig gerecht. Die wirksame Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts erfordert, dass der Betriebsrat zu einer Zeit mitbestimmt, zu der noch keine endgültige, nur schwerlich zu revidierende Entscheidung getroffen ist (vgl. zu Einstellungen iSv. §
d) Nach §
aa) Eine auf der Grundlage von §
bb) Die BV Arbeitszeit steht der von der Klägerin gewünschten Festlegung der Arbeitszeit jedoch nicht entgegen.
(1) Die BV Arbeitszeit gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Das zeigt sich an dem in § 1 geregelten persönlichen Geltungsbereich, der Teilzeitkräfte nicht ausnimmt. In § 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 BV Arbeitszeit sind ausdrückliche Regelungen für Teilzeitbeschäftigte getroffen.
(2) Die Auslegung der BV Arbeitszeit nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck ergibt, dass sie Raum für die angestrebte starre Festlegung der Arbeitszeitverteilung lässt. Die BV Arbeitszeit legt nur einen Arbeitszeitrahmen fest. Sie verbietet statische Festlegungen der Arbeitszeit innerhalb dieses Rahmens nicht.
(a) Der Rahmencharakter wird an § 2 BV Arbeitszeit deutlich, der mit "Arbeitszeitrahmen/Verteilung der Arbeitszeit" überschrieben ist und in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 den Begriff des Arbeitszeitrahmens - im Unterschied zum Ende der Regelarbeitszeit in § 7 BV Arbeitszeit - erklärt. § 2 Abs. 1 Satz 1 BV Arbeitszeit verlangt keine zwingende Flexibilisierung der Arbeitszeitverteilung im Einzelarbeitsverhältnis, wie die Folgeregelungen in § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit zum Ausdruck bringen. Grundlage des Arbeitszeitrahmens sind nach §
(b) Ein konkludentes Verbot der starren Festlegung der Arbeitszeit lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit ableiten. Selbst wenn diese Bestimmung lediglich eine Besitzstandsregelung für bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit enthalten sollte, verhindert sie künftige statische Festlegungen der Arbeitszeit nicht. Dafür spricht der in sich geschlossene Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit, der einen bloßen Arbeitszeitrahmen schafft. Von den Grenzen dieser Rahmenregelung sind bestehende Verteilungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit ausgenommen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 BV Arbeitszeit lässt demgegenüber keinen Rückschluss auf den Regelfall der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens nach § 2 Abs. 1 BV Arbeitszeit zu.
(3) Da die BV Arbeitszeit eine starre Festlegung der Arbeitszeit erlaubt, kommt es für das Neuverteilungsverlangen der Klägerin weder auf die Wirksamkeit dieses mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Regelwerks noch auf die Protokollnotiz vom 1. Oktober 2001 an, die Abweichungen auf betrieblicher Ebene zulässt.
e) Der Anspruch auf Zustimmung zur statischen Festlegung der Arbeitszeit aus §
aa) Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus §
(1) Haben die Betriebsparteien eine Übereinkunft erzielt, ist nach den Grundsätzen der normativen Auslegung festzustellen, ob eine Regelungsabrede oder eine - bei fehlender Schriftform wegen §
(2) Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte und der örtliche Betriebsrat eine nicht formbedürftige Regelungsabrede treffen wollten.
(a) Die Beklagte wandte sich zunächst mit der Bitte an den Betriebsrat, der von der Klägerin gewünschten Festlegung der Arbeitszeit zuzustimmen. Sie wehrte sich jedoch nicht gegen die verweigerte Zustimmung und rief insbesondere nicht die Einigungsstelle an (§
(b) Die Betriebsparteien waren nicht auf den Abschluss einer nach §
(aa) Die Beklagte hat als Arbeitgeberin nach §
(bb) Eine nur schuldrechtlich wirkende Regelungsabrede sichert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts hier effektiv. Der Betriebsrat kann auf der Grundlage von §
bb) Die getroffene Regelungsabrede wahrt die Grenzen der Regelungsmacht der Betriebsparteien.
(1) Nach §
(2) Der Betriebsrat hat die betriebsverfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflichten bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus §
(3) Die Betriebsparteien überschritten diesen Beurteilungsspielraum hier nicht.
(a) Die getroffene Regelungsabrede spiegelt das betriebliche Organisationskonzept wider. Danach werden alle Arbeitnehmer im Verkaufs-, Kassen- und Informationsbereich ohne feste Arbeitszeiten in einem rollierenden Schichtsystem an fünf Werktagen beschäftigt. Diesem System der kollektiven Arbeitszeitverteilung widerspricht der individuelle Verteilungswunsch der Klägerin. Die Betriebsparteien kannten und berücksichtigten die Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter und entschieden sich nach Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen im Ergebnis gegen eine Ausnahmeregelung zugunsten der Klägerin.
(b) Für eine gezielte Benachteiligung entgegen dem Verbot des §
cc) Die Beklagte darf die Klägerin während der Dauer der Regelungsabrede nicht mit der gewünschten starren Arbeitszeit beschäftigen. Die wirksame Durchsetzung der durch Regelungsabrede ausgeübten Mitbestimmung steht auch der Annahme des Änderungsangebots der Klägerin durch die Beklagte entgegen. Der Senat hat wegen der getroffenen betrieblichen Regelung nicht darüber zu befinden, ob der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss, wenn er einem Antrag auf Neuverteilung der Arbeitszeit selbst zustimmen will, der Betriebsrat die Beschäftigung mit der geänderten Arbeitszeit dagegen ablehnt (zu diesem Problem Laux in Laux/Schlachter §
B. Die Klägerin hat nach Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
zu Orientierungssatz 1 und 2: Fortführung von Senat 16. März 2004 -
zu Orientierungssatz 3 und 4: Fortführung von Senat 24. Juni 2008 -