OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2016
I-24 U 102/15
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1829 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1877
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 315/14

Haftung einer unter Betreuung stehenden Partei eines Grundstückskaufvertrages wegen verzögerter Herbeiführung der familiengerichtlichen GenehmigungHaftung des Betreuten für Versäumnisse des Betreuers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I-24 U 102/15

DRsp Nr. 2016/18595

Haftung einer unter Betreuung stehenden Partei eines Grundstückskaufvertrages wegen verzögerter Herbeiführung der familiengerichtlichen Genehmigung Haftung des Betreuten für Versäumnisse des Betreuers

1. Bei einem nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 4, 1829 Abs. 1 S. 1 BGB genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag sind beide Parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die Erteilung der Genehmigung dadurch, dass er Anfragen des Familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BGB. 2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die Genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine Untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 3.758,98 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.