BGH - Urteil vom 27.10.1970
VI ZR 64/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Haftungsverteilung bei Überfahren zweier Fußgänger außerorts bei Dunkelheit; Höhe des entgangenen Unterhalts

BGH, Urteil vom 27.10.1970 - Aktenzeichen VI ZR 64/69

DRsp Nr. 2008/15120

Haftungsverteilung bei Überfahren zweier Fußgänger außerorts bei Dunkelheit; Höhe des entgangenen Unterhalts

1. Fährt ein PKW-Fahrer nachts außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Landstraße zwei Fußgänger an, so trägt er die alleinige Haftung, wenn er durch seine Fahrerflucht nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere zu Höhe seiner gefahrenen Geschwindigkeit und der näheren Umstände der Überquerung der Fahrbahn durch die Fußgänger vereitelt hat.

»2. Bei Bemessung der einer Witwe eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers für entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Rente ist in der Regel auch eine Treueprämie zu berücksichtigen, die der Ehemann anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums von seinem Arbeitgeber erhalten haben würde.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;

Tatbestand: