AG Augsburg - Beschluß vom 13.04.1994
14 C 1049/94
Normen:
BGB § 1600m, § 1600n; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 732

AG Augsburg - Beschluß vom 13.04.1994 (14 C 1049/94) - DRsp Nr. 1995/6545

AG Augsburg, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 14 C 1049/94

DRsp Nr. 1995/6545

Hat der Beklagte in einem Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft eingeräumt im Empfängniszeitraum mit der Mutter des Kindes Verkehr gehabt zu haben, so hat seine Rechtsverteidigung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, wenn er sich lediglich damit verteidigt, die Mutter des Kindes habe im Empfängniszeitraum die Antibabypille genommen, da wissenschaftlich anerkannt ist, daß auch die Einnahme von Antibabypillen keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Empfängnis bietet. Dem Beklagten war daher - unabhängig davon, ob das Gericht aufgrund seiner ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht gehalten ist trotz der Aussage der Mutter des Kindes und des Beklagten noch ein Sachverständigengutachten einzuholen - Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung zu versagen.

Normenkette:

BGB § 1600m, § 1600n; ZPO § 114 ;

Hinweise:

Das OLG München hat durch Beschluß vom 25.04.1994 - 20 W 1342/94 -, DAVorm 1994, 733 die Beschwerde des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Umstandes zurückgewiesen, daß sich in dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergaben, daß die Mutter des Kindes gerade um die gleiche Zeit, in der sie mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr hatte, auch intime Kontakte zu anderen unbekannten Männern unterhielt.

Fundstellen
DAVorm 1994, 732