AG Bochum - Urteil vom 25.01.1994
60 F 8/94
Normen:
BGB § 1365, § 1368 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1326

AG Bochum - Urteil vom 25.01.1994 (60 F 8/94) - DRsp Nr. 1995/2222

AG Bochum, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 60 F 8/94

DRsp Nr. 1995/2222

Hat ein Ehegatte ohne die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ein Rechtsgeschäft über sein Vermögen geschlossen, so kann der andere Ehegatte, jedenfalls dann, wenn die Forderung auf Zugewinnausgleich verjährt ist, seine sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte nicht mehr gem. § 1368 BGB gegen den Dritten gerichtlich geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1365, § 1368 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1326