BGH - Urteil vom 29.07.2021
VI ZR 1118/20
Normen:
BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
BGHZ 231, 1
DAR 2021, 672
MDR 2021, 1188
NJW 2021, 3250
NZV 2021, 583
NZV 2022, 156
VRS 2021, 281
VersR 2021, 1514
ZIP 2021, 1973
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 367/19
OLG Naumburg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 34/20

Hemmung der Verjährung des Anpruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen vom Dieselskandal betroffenen PKW

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1118/20

DRsp Nr. 2021/12624

Hemmung der Verjährung des Anpruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen vom Dieselskandal betroffenen PKW

a) Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.b) Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen.c) Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 826;

Tatbestand