BGH - Beschluß vom 04.12.1985
IVb ZB 907/81
Normen:
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1587c; EheG § 48 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 252
MDR 1986, 391
NJW-RR 1986, 368

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 04.12.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 907/81

DRsp Nr. 1995/2451

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

»Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG beim Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung.«

Normenkette:

1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1587c; EheG § 48 ;

Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1910 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1915 geboren ist, haben im Jahre 1938 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei - in den Jahren 1939 und 1946 geborene - Kinder hervorgegangen; das jüngere ist im Jahre 1965 verstorben.

Seit Ende 1953 leben die Parteien getrennt. Der Ehemann verließ damals die eheliche Wohnung, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben. Die Kinder verblieben bei der Ehefrau. Am 24. Oktober 1977 ist ihr der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.