VG Freiburg - Urteil vom 12.08.2021
4 K 2981/20
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 27 Abs. 2a; SGB VIII § 33 S. 1; SGB VIII § 36 Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 37 Abs. 3; SGB VIII § 39; SGB VIII § 44 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 1793 Abs. 1;

Hilfe zur Erziehung; Verwandtenpflege; Dauerverwaltungsakt; Auslegung; falsa demonstratio non nocet; Pflegegeld; Änderung der Verhältnisse; Geeignetheit der Pflegeperson; Hilfeplan; Beurteilungsspielraum; Selbstbeschaffung

VG Freiburg, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 4 K 2981/20

DRsp Nr. 2021/13699

Hilfe zur Erziehung; Verwandtenpflege; Dauerverwaltungsakt; Auslegung; "falsa demonstratio non nocet"; Pflegegeld; Änderung der Verhältnisse; Geeignetheit der Pflegeperson; Hilfeplan; Beurteilungsspielraum; Selbstbeschaffung

1. Die für die Gewährung von Sozialhilfe entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass jene wegen ihres Gegenwartscharakters keine Dauerleistung sei mit der Folge, dass über sie bei einer Änderung der Verhältnisse stets neu und ohne Aufhebung eines vorausgegangenen Bewilligungsbescheids zu entscheiden sei, gilt jedenfalls nicht bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form der Verwandten-Vollzeitpflege "bis auf Weiteres". 2. Bewilligt das Jugendamt Verwandten-Vollzeitpflege ohne zeitliche Befristung, aber mit den Hinweisen, dass sich Umfang und Dauer der Hilfeleistung nach dem jeweiligen Hilfeplan richte und dass der Hilfeplan in seiner jeweils gültigen Fassung die Grundlage für die Dauer und die Ausgestaltung der Hilfe bilde, unterlässt es dann aber, den für die Dauer eines Jahres erstellten Hilfeplan fortzuschreiben, gilt die Bewilligung von Vollzeitpflege fort. 3. Hat das Jugendamt Zweifel an der Eignung einer Pflegeperson, muss es, um die Zahlung von Pflegegeld einstellen zu können, auch das Pflegeverhältnis aufheben (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.07.2003 - 9 S 1070/03 - JAmt 2003, 598).