BAG - Urteil vom 26.08.1997
13 AZR 235/96
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, § 328 Abs. 1, § 335 ; BetrAVG § 1 (Ablösung), § 1 (Hinterbliebenenversorgung), § 1 (Unterstützungskassen), § 2 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2781/95
LAG Düsseldorf, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1346/95

Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 13 AZR 235/96

DRsp Nr. 1998/8776

Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

»1. Der Arbeitnehmer hat i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß seiner Ehefrau nach seinem Tod eine Witwenrente zusteht. 2. Der Senat hat für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Es läßt sich nicht ohne weiteres auf die Schaffung neuer Ausschlußtatbestände in der Hinterbliebenenversorgung übertragen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, und vom 27. August 1996 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Um festzustellen, welcher Stufe des Prüfungsschemas der Eingriff am ehesten entspricht, ist auf die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen.