BayObLG - Beschluß vom 11.12.1997
1Z BR 143/97
Normen:
BGB § 1752 ; FGG § 15, § 19, § 68b; ZPO § 407a, § 379 ; ZSEG § 3, § 16 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr.71
FGPrax 1998, 73
FamRZ 1998, 1456
NJW 1998, 3788
NJW-RR 1998, 1294
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 618/95
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 3/94

Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostensteigerung - Kürzung der Sachverständigenentschädigung

BayObLG, Beschluß vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 143/97

DRsp Nr. 1998/1583

Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostensteigerung - Kürzung der Sachverständigenentschädigung

»1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Sachverständiger verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen.2. Unterläßt der Sachverständige den gebotenen Hinweis auf eine Kostensteigerung, so hängt eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung davon ab, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände davon auszugehen ist, daß auch bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung infolge Antrags- oder Beschwerderücknahme unterbunden worden wäre. Das Risiko der Unaufklärbarkeit hat der Sachverständige zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 1752 ; FGG § 15, § 19, § 68b; ZPO § 407a, § 379 ; ZSEG § 3, § 16 ;

Gründe: