OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2016
II-7 WF 210/15
Normen:
FamGKG -KV Nr. 1500;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 87/13

Höhe der Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs in einer durch Erörterung im gerichtlichen Termin Verfahrensgegenstand gewordenen KindschaftsacheHöhne Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen II-7 WF 210/15

DRsp Nr. 2018/15221

Höhe der Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs in einer durch Erörterung im gerichtlichen Termin Verfahrensgegenstand gewordenen Kindschaftsache Höhne Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Ein Mehrvergleich iSv Nr. 1500 KV FamGKG über einen gerichtlich nicht anhängigen Verfahrensgegenstand liegt nicht vor, wenn eine Kindschaftssache (hier: Umgangsrecht) durch Erörterung im gerichtlichen Termin von Amts wegen Verfahrensgegenstand wird.2. Da das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sich anschließenden Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG gem. § 29 FamGKG kostenrechtlich eine Einheit bildet, hindert die eine Endentscheidung iSv § 38 FamFG bildende einstweilige Anordnung eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1421 KV FamGKG durch Abschluss eines im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.3. Auch nach Abschluss eines Vergleichs im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG ist für die Anforderung der Gerichtskosten gem. §§ 24 Nr. 1, 30 FamGKG die in der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung maßgebend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst: