OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2020
9 WF 187/20
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 17/17

Höhe der Vergütung des Ergänzungspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 9 WF 187/20

DRsp Nr. 2020/12410

Höhe der Vergütung des Ergänzungspflegers

Eine Ergänzungspflegerin mit einem Fachhochschulabschluss als Wirtschaftsjuristin ist nach dem Mindeststundensatz gem. § 3 Abs. 1 S. 1 VbVG zu vergüten, da dieses Studium keine für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse vermittelt. Dass die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, ist dabei ohne Bedeutung.

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 01. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Juni 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Ergänzungspflegerin K... K... wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 22. Februar 2017 bis 14. Februar 2019 Vergütung und Aufwendungsersatz gemäß §§ 1835, 1836 BGB aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 2.327,82 € erstattet.

Ihre weitergehenden Erstattungsanträge werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.400 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1909;

Gründe: