OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2021
13 WF 129/21
Normen:
JVEG § 5;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 210/15

Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 13 WF 129/21

DRsp Nr. 2021/13882

Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten

Bei der Wahl der Beförderungsmittel ist der Herangezogene grundsätzlich frei, soweit die Sätze des § 5 JVEG nicht überschritten werden. Insbesondere muss er nicht darlegen, weshalb er ein Kfz statt eines öffentlichen Verkehrsmittels benutzt hat.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

JVEG § 5;

Gründe:

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich nach Teilabhilfe ihrer Beschwerde noch gegen die Festsetzung von durch sie zu erstattenden Fahrtkosten des Antragstellers zu Gerichts- und Ortsterminen, mit der Begründung, der Antragsteller habe zur Anreise entgegen seinen Angaben keinen PKW genutzt.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 4 Abs. 3 JVEG, 11 RPflG, 567 f. ZPO) hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in beantragter Höhe festgesetzt.