BayObLG - Beschluß vom 15.12.1999
3Z BR 330/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 80
FGPrax 2000, 26
JurBüro 2000, 263
NJW 2000, 1744
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 415/99
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1291/92

Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 330/99

DRsp Nr. 2000/1862

Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des Berufsbetreuers

»Ist der Berufsbetreuer aus dem Vermögen des Betroffenen zu vergüten, hat das Vormundschaftsgericht den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei darf es auch einen höheren Stundensatz zubilligen als bei Vergütung aus der Staatskasse (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken vom 22.9.1999, BtPrax 1999, 241).«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr ein Diplomsozialpädagoge (FH) zum Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1.1. bis 26.3.1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM.

Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer mit Beschluß vom 14.6.1999 einen Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt. Das Landgericht hat auf sofortige Beschwerde des Betreuers mit Beschluß vom 11.8.1999 einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannt.

Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.