I.
Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr ein Diplomsozialpädagoge (FH) zum Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1.1. bis 26.3.1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer mit Beschluß vom 14.6.1999 einen Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt. Das Landgericht hat auf sofortige Beschwerde des Betreuers mit Beschluß vom 11.8.1999 einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannt.
Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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