OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2020
13 UF 192/19
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 357
FuR 2021, 35
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 76/18

Höhe des nachehelichen Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 13 UF 192/19

DRsp Nr. 2020/12400

Höhe des nachehelichen Unterhalts

1. Der geschiedene Ehegatte, der im Zeitpunkt der Scheidung erwerbstätig ist, kann den Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte zur Deckung seines vollen Bedarfs nicht ausreichen. 2. Bei einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit hat der Berechtigte sich grundsätzlich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mitteln um eine angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit durch Ausweitung seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu bemühen. 3. Genügen die Erwerbsbemühungen der antragstellenden Ehefrau diesen Anforderungen nicht, so ist ihr ein fiktives Einkommen in Höhe eines realistischerweise erzielbaren Einkommens zuzurechnen. 4. Darlehenslasten, die nach Trennung der Ehegatten ohne Kenntnis des anderen Ehegatten und ohne erkennbare Notwendigkeit aufgestockt werden, können im Rahmen der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden.