OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2021
13 UF 89/18
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 03.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 158/17

Höhe des Trennungsunterhalts bei in Deutschland und Norwegen getrennt lebenden Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 13 UF 89/18

DRsp Nr. 2021/14657

Höhe des Trennungsunterhalts bei in Deutschland und Norwegen getrennt lebenden Ehegatten

Der Tatsache, dass einer der Ehegatten in Deutschland lebt, der andere jedoch in Norwegen, ist im Bereich des Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalts nicht durch eine kaufkraftbezogene Bereinigung des Einkommens eines der Beteiligten, sondern durch eine nach Kaufkraft gewichtete Aufteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags Rechnung zu tragen. Dabei wird der Halbteilungsgrundsatz gewahrt, indem sichergestellt wird, dass der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommensanteil unter Berücksichtigung der von Eurostat veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus zum Anteil des Unterhaltsberechtigten kaufkraftparitätisch bleibt. Dies lässt sich erreichen, indem die Werte aus der Eurostat-Statistik vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern "für die beiden betroffenen Länder" herangezogen werden.