OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2021
9 UF 239/20
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 442
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 78/24

Höhe des TrennungsunterhaltsBerücksichtigung von Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 9 UF 239/20

DRsp Nr. 2021/14666

Höhe des Trennungsunterhalts Berücksichtigung von Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto

1. Sog. Zeitwertkonten kommt eine unterhaltsrechtliche Bedeutung zu, weil die Bildung von Zeit-Werten eine Verminderung des aktuellen Einkommens zur Folge hat, weshalb dies beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Zurechnung eines fiktiven Einkommens führen kann. 2. Die Erhöhung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, die auf einen erhöhten Arbeitsaufwand und -einsatz zurückzuführen ist, ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um übliche Einkommenssteigerungen handelt. Der Unterhaltsschuldner ist befugt, die Erhöhung zum Erhalt und zum Schutz seiner Gesundheit rückgängig zu machen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. September 2020 (Az. 36 F 78/24) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 5.180,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus

- seit dem 02.10.2019 auf 287,81 €

- seit dem 12.10.2019 auf 575,62 €

- seit dem 02.11.2019 auf 287,81 €

- seit dem 02.12.2019 auf 287,81 €

- seit dem 02.01.2020 auf 287,81 €