OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2013
9 UF 96/13
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 105/11

Höhe des Unterhalts bei eingeschränkter Lebensführung zu Gunsten einer Vermögensbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 9 UF 96/13

DRsp Nr. 2014/673

Höhe des Unterhalts bei eingeschränkter Lebensführung zu Gunsten einer Vermögensbildung

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht sich nach der Trennung an einer während des Zusammenlebens in der Ehe zu Gunsten einer Vermögensbildung übertriebenen Einschränkung des Konsumverhaltens nicht festhalten zu lassen. Er kann vielmehr den nach den Einkommensverhältnissen bei objektiver Beurteilung angemessenen Unterhalt verlangen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 23. Mai 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - Az. 54 F 105/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.378,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die Beteiligten haben im Mai 1985 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter S... ist wirtschaftlich selbständig; der 1991 geborene Sohn F... absolviert ein Studium. Der Antragsteller leistet diesem einen monatlichen Unterhalt von 486,00 €.