BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 581/20
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 534 XVII 840/19
LG Leipzig, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 534/20

Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers; Einordnung einer Unerkunft als ambulant betreutes Wohnen

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 581/20

DRsp Nr. 2021/9642

Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers; Einordnung einer Unerkunft als ambulant betreutes Wohnen

Eine Wohnung ist keine stationäre Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG noch eine dieser gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, S. 3 VBVG, wenn von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, dass dem Betreuer die Organisation des Lebens der Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2020 (2 T 534/20) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 207 €

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers.