BGH - Beschluss vom 30.03.2011
XII ZB 300/10
Normen:
FamFG § 107; FamFG § 109; WÜD Art. 31 Abs. 1; WÜD Art. 32 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 121
FamRZ 2011, 788
MDR 2011, 604
NJW-RR 2011, 721
amRBInt 2011, 49
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VA 8/10

Immunität eines Diplomaten im Falle der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor einem Gericht eines Empfangsstaates; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von einem Diplomaten eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 300/10

DRsp Nr. 2011/6710

Immunität eines Diplomaten im Falle der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor einem Gericht eines Empfangsstaates; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von einem Diplomaten eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland

Die Immunität i.S.d. Art. 31 Abs. 1 WÜD hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 107; FamFG § 109; WÜD Art. 31 Abs. 1; WÜD Art. 32 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.