BGH - Beschluss vom 21.07.2021
XII ZB 21/21
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1384; FamFG § 137;
Fundstellen:
FamRB 2021, 405
FamRZ 2021, 1521
FuR 2021, 617
MDR 2021, 1150
NJW 2021, 3119
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2744/18
OLG Karlsruhe, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 85/20

In Frage stehende Wahlmöglichkeit der Ehegatten während des anhängigen Scheidungsverfahrens, eine Folgesache nicht im Scheidungsverbund, sondern als isoliertes Verfahren betreiben zu können

BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen XII ZB 21/21

DRsp Nr. 2021/12616

In Frage stehende Wahlmöglichkeit der Ehegatten während des anhängigen Scheidungsverfahrens, eine Folgesache nicht im Scheidungsverbund, sondern als isoliertes Verfahren betreiben zu können

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 1991 - XII ZR 14/90 - FamRZ 1991, 687).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2020 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 72.500 €

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1384; FamFG § 137;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ehegatten während des anhängigen Scheidungsverfahrens wählen können, eine Folgesache nicht im Scheidungsverbund, sondern als isoliertes Verfahren zu betreiben.