OLG Dresden - Beschluss vom 11.10.2012
23 WF 0124/12
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2; KostO § 5; GKG § 31 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 184
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 244/09

Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen von ihnen

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 23 WF 0124/12

DRsp Nr. 2012/22816

Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen von ihnen

Haften zwei Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldner und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, darf, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch der andere nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG analog).

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13.12.2011, 305 F 244/09, mit dem die Erinnerung vom 18.02.2011 zurückgewiesen wurde, abgeändert:

Auf die Erinnerung des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 11.02.2011, Kassenzeichen KSB 643110118508 über 3.390,47 EUR abgeändert:

Der von dem Antragsgegner zu 2) an die Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 1.176,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2; KostO § 5; GKG § 31 Abs. 1 S 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegner zu 2) wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Umgangsverfahren.