OLG München - Urteil vom 21.12.1988
3 U 4695/88
Normen:
BGB § 832 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)78a
FamRZ 1990, 159
VersR 1989, 1302

OLG München - Urteil vom 21.12.1988 (3 U 4695/88) - DRsp Nr. 1992/9840

OLG München, Urteil vom 21.12.1988 - Aktenzeichen 3 U 4695/88

DRsp Nr. 1992/9840

Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht für den Fall der Beaufsichtigung eines in einem ländlichen Garten mit anderen Kindern spielenden fünfjährigen Kindes (hier: Verletzung eines anderen Kindes mit einem Stock am Auge): Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seinen jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann, wobei Aufsicht und Überwachung um so intensiver sein müssen, je geringer der Erziehungserfolg ist. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung durch das Kind zu verhindern.

Normenkette:

BGB § 832 Abs. 2 ;

Gründe: