I. Für den Betroffenen wurde vom Amtsgericht am 3.3.1989 wegen eines mäßig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms im Rahmen eines chronischen Alkoholismus Pflegschaft u.a. für den Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung angeordnet. Am 26.1.1993 bestellte das Amtsgericht für diesen Aufgabenkreis eine Vereinsbetreuerin. Auf deren Antrag genehmigte das Amtsgericht am 12.7.1994 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis 11.7.1995. Die vom Verfahrensbevollmächtigten eingelegte und nach Akteneinsicht von ihm mit Schriftsatz vom 22.8.1994 begründete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.10.1994 mit der Maßgabe zurück, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis 11.7.1995 vormundschaftsgerichtlich genehmigt werde.
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