BayObLG - Beschluß vom 16.12.1994
3Z BR 308/94
Normen:
FGG § 70e Abs. 1 Satz 1, § 69g Abs.;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 97
FamRZ 1995, 695

Inhaltliche Anforderungen an ein Gutachten zu geschlossenen Unterbringung

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 308/94

DRsp Nr. 1995/2362

Inhaltliche Anforderungen an ein Gutachten zu geschlossenen Unterbringung

»1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten, das zur Frage der geschlossenen Unterbringung Stellung nimmt. 2. Allein die Begründung, daß der Betroffene selbst von der Notwendigkeit seiner "derzeitigen" Unterbringung ausgeht, kann das Absehen von der persönlichen Anhörung nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

FGG § 70e Abs. 1 Satz 1, § 69g Abs.;

Gründe:

I. Für den Betroffenen wurde vom Amtsgericht am 3.3.1989 wegen eines mäßig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms im Rahmen eines chronischen Alkoholismus Pflegschaft u.a. für den Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung angeordnet. Am 26.1.1993 bestellte das Amtsgericht für diesen Aufgabenkreis eine Vereinsbetreuerin. Auf deren Antrag genehmigte das Amtsgericht am 12.7.1994 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis 11.7.1995. Die vom Verfahrensbevollmächtigten eingelegte und nach Akteneinsicht von ihm mit Schriftsatz vom 22.8.1994 begründete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.10.1994 mit der Maßgabe zurück, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis 11.7.1995 vormundschaftsgerichtlich genehmigt werde.