AG Halle (Saale), vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1642/11
OLG Naumburg, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 85/13
Inzidentanerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen XII ZB 662/13
DRsp Nr. 2015/1529
Inzidentanerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung
HUP Art. 3; EuUnthVO Art. 15, 23, 24, 75; FamFG § 238a) Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 ff. EuUnthVO).b) Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Elternergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).
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