Die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zulässige Beschwerde der Bundesstadt Bonn ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten des jugendlichen Flüchtlings M. B. abgelehnt.
Die Regelung dieser Angelegenheiten gehört zum Aufgabengebiet des bestellten Vormunds, der gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und diesen in allen Angelegenheiten zu vertreten.
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