OLG Köln - Beschluß vom 15.12.1998
4 UF 257/98
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1S: 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1694
FamRZ 2000, 117
NJWE-FER 1999, 182
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 43 FH 16/98

Jugendamt als Amtsvormund eines jugendlichen Flüchtlings

OLG Köln, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 4 UF 257/98

DRsp Nr. 1999/3815

Jugendamt als Amtsvormund eines jugendlichen Flüchtlings

»Das Jungedamt als Amtsvormund eines jugendlichen Flüchtlings ist nicht allgemein i.S.d. § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB gehindert, das Mündel in asylrechtlichen Fragen zu vertreten, so daß für diesen Fragenkreis ein Ergänzungspfleger nicht vorab bestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1S: 1;

Gründe:

Die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zulässige Beschwerde der Bundesstadt Bonn ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten des jugendlichen Flüchtlings M. B. abgelehnt.

Die Regelung dieser Angelegenheiten gehört zum Aufgabengebiet des bestellten Vormunds, der gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und diesen in allen Angelegenheiten zu vertreten.