OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.05.1998
2 UF 69/98
Normen:
HKiEntfÜ Art. 3 ; SorgeRÜAG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1999, 151

Kanada - Kindesentführung - Kindesherausgabe

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 2 UF 69/98

DRsp Nr. 1999/3907

Kanada - Kindesentführung - Kindesherausgabe

»Widerrechtlich im Sinn des Art. 3 HKiEntfÜ ist das Verbringen eines minderjährigen Kindes durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter in das Ausland (hier: in die Bundesrepublik Deutschland), wenn ihr im Herkunftsland (Kanada) gerichtlich auferlegt worden war, ihr Herkunftsland nicht ohne Zustimmung des Gerichts oder des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen.«

Normenkette:

HKiEntfÜ Art. 3 ; SorgeRÜAG § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 13.10.1990 in Kanada die Ehe geschlossen. Aus dieser ist der am 27.07.1992 geborene Sohn Ryne-Dylan hervorgegangen. Die Eltern haben sich im August 1993 in Kanada getrennt. Die Mutter (Antragsgegnerin) hat zusammen mit dem Sohn die ehegemeinsame Wohnung verlassen, ist in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt und hat anschließend mit dem Sohn eine eigene Wohnung bezogen. Nach der Trennung der Eltern fanden zunächst alle 14 Tage Kontakte zwischen dem Vater (Antragsteller) und dem Sohn statt, danach kam es zu Schwierigkeiten bei den Besuchen. Der letzte Kontakt des Vaters mit Ryne-Dylan fand im Mai 1995 statt.