BSG - Urteil vom 16.03.2016
B 9 V 8/15 R
Normen:
BVG § 45 Abs. 3 S. 1 Buchst. d und S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 38/10
SG Berlin, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 VE 201/09

Kein Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für ein behindertes Kind nach Erreichen der Volljährigkeit und Bestreitung eines angemessenen Unterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit

BSG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 8/15 R

DRsp Nr. 2016/12735

Kein Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für ein behindertes Kind nach Erreichen der Volljährigkeit und Bestreitung eines angemessenen Unterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit

1. Der lebenslange Rentenanspruch gebrechlicher und ursprünglich zum Selbstunterhalt unfähiger Waisen fällt mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg. 2. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bestimmt sich nach dem Maß angemessenen Unterhalts im Sinne bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 45 Abs. 3 S. 1 Buchst. d und S. 5;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die erneute Zahlung einer Waisenrente.

Die am 21.3.1938 geborene Klägerin ist die Tochter des 1944 in der damaligen Sowjetunion an den Folgen einer Schädigung iS des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestorbenen B. P..