BGH vom 14.12.1983
IVb ZR 29/82
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, 2 § 1575 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)136a-b
FamRZ 1984, 988
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.03.1982

Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes zur Zeit des Scheidungsurteils im Verbundverfahren - zumutbare berufliche Entfaltung - Anrechnung von Pkw-Betriebskosten

BGH, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 29/82

DRsp Nr. 1992/4974

Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes zur Zeit des Scheidungsurteils im Verbundverfahren - zumutbare berufliche Entfaltung - Anrechnung von Pkw-Betriebskosten

1. Für den Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit ist es nicht entscheidend, dass eine bestimmte (insbesondere die bisherige) Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, vielmehr setzt die Bedürftigkeit erst ein, wenn der geschiedene Ehegatte überhaupt keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB zu finden vermag (§ 1573 Abs. 1 BGB); lässt sich dies nicht absehen, darf das Gericht, auch wenn der künftige Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes feststeht, nicht vom Eintritt der Bedürftigkeit ausgehen.2. Wird über den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundverfahren entschieden, kann für die Beurteilung der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gegebenen ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Einkommensverhältnisse der Parteien auf die Lage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abgestellt werden, wenn die künftige Entwicklung noch nicht vorhersehbar ist; bei anderweitiger Entwicklung der Verhältnisse ist es den Parteien überlassen, Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben.