» Gemäß § 1634 BGB behält ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, die Befugnis zum persönlichen Umgange mit dem Kinde; das Umgangsrecht ist höchstpersönliches und unverzichtbares Elternrecht (BGH, FamRZ 1984, 778 [hier. I (167) 321 a-b]). Dieses Elternrecht steht auch dem AntrSt. zu, obwohl er nicht der biologische Vater des [durch heterologe Insemination in utero gezeugten] Kindes Marisa ist. Mit der rechtskräftigen Abweisung seiner Ehelichkeitsanfechtungsklage ist nämlich von Gesetzes wegen zwingend davon auszugehen, daß Marisa das eheliche Kind des AntrSt., d. h. er ihr Vater ist (§ 1593 BGB ).
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