G r ü n d e :
I
Die Revision richtet sich gegen die Anrechnung von Mutterschaftsgeld (Mug) aus einer Teilzeitbeschäftigung auf das Erziehungsgeld (Erzg).
Die Klägerin brachte am 8. Juni 1995 eine Tochter zur Welt. Sie hatte zuletzt eine Teilzeitbeschäftigung von 6 Stunden wöchentlich ausgeübt und erhielt seit Beginn der Mutterschutzfrist Mug in Höhe von 20,33 DM kalendertäglich. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 Erzg für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes unter Anrechnung des Mug in Höhe von täglich 20 DM. Hieraus ergab sich für den Bezugszeitraum kein Zahlbetrag des Erzg. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996).
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