BSG - Urteil vom 05.08.1999
B 14 EG 6/98 R
Normen:
BErzGG § 2, § 7 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 2, § 7 S. 3, § 7 S. 1, § 39 Abs. 2,; MuSchG § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Eg 12/96
LSG München - 25.06.1998 - L 9 EG 10/97 ,

Keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und Geburten ab 1.1.1994

BSG, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen B 14 EG 6/98 R

DRsp Nr. 2000/3047

Keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und Geburten ab 1.1.1994

1. Mutterschaftsgeld, das nach einer Teilzeitbeschäftigung gezahlt wird, ist bei Geburten ab dem 1.1.1994 nicht mehr auf Erziehungsgeld anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 2, § 7 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 2, § 7 S. 3, § 7 S. 1, § 39 Abs. 2,; MuSchG § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

G r ü n d e :

I

Die Revision richtet sich gegen die Anrechnung von Mutterschaftsgeld (Mug) aus einer Teilzeitbeschäftigung auf das Erziehungsgeld (Erzg).

Die Klägerin brachte am 8. Juni 1995 eine Tochter zur Welt. Sie hatte zuletzt eine Teilzeitbeschäftigung von 6 Stunden wöchentlich ausgeübt und erhielt seit Beginn der Mutterschutzfrist Mug in Höhe von 20,33 DM kalendertäglich. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 Erzg für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes unter Anrechnung des Mug in Höhe von täglich 20 DM. Hieraus ergab sich für den Bezugszeitraum kein Zahlbetrag des Erzg. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996).