ZPO § 36 Nr. 5, § 36 Nr. 6, § 621 a Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 343/97
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 469/97
Keine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren bei einvernehmlicher Regelung der beteiligten Familiengerichte
BayObLG, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 91/97
DRsp Nr. 1998/1580
Keine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren bei einvernehmlicher Regelung der beteiligten Familiengerichte
»Haben Eltern, die getrennt leben, unabhängig voneinander die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind beantragt, so ist für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bayerische Oberste Landesgericht kein Raum, wenn sich das eine Familiengericht für zuständig hält und das andere Gericht das bei ihm anhängige Verfahren an das erste Gericht abgibt.«
Normenkette:
ZPO § 36 Nr. 5, § 36 Nr. 6, § 621 a Abs. 1 Satz 2;
Gründe:
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