OLG Bamberg - Beschluss vom 01.07.2019
2 WF 140/19
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1943
MDR 2019, 1336
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 11/19

Keine sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 2 WF 140/19

DRsp Nr. 2019/14406

Keine sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Werden im einstweiligen Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung Ermittlungen seitens des Amtsgericht durchgeführt, ergeht die nachfolgende Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung und unterliegt daher keiner Anfechtungsmöglichkeit gem. § 57 S. 2 2. HS Nr. 1 - 5 FamFG.2. Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren iSd § 57 S. 2 2. HS Nr. 1 - 5 FamFG sind keine Entscheidungen über die dort aufgeführten Verfahrensgegenstände und daher nicht anfechtbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gemünden am Main vom 6.5.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 703,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswert erster Instanz wird von Amts wegen in Abänderung der Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 6.5.2019 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe

I.