BVerfG vom 21.08.1978
1 BvR 723/77
Normen:
BGB § 204 § 1615i ; GG Art. 3 Abs. 1 ; NEhelG Art. 12 § 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1979, 343
LSK-FamR/Hannemann, § 1615i BGB LS 1
NJW 1979, 539
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.07.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 36/77

Keine Stundung von fälligen Ansprüchen nichtehelicher Kinder nach Änderung der Rechtslage

BVerfG, vom 21.08.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 723/77

DRsp Nr. 1995/78

Keine Stundung von fälligen Ansprüchen nichtehelicher Kinder nach Änderung der Rechtslage

Sind Unterhaltsanspüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichegesetzes fällig geworden, so können diese dem Vater nicht nach § 1615i BGB gestundet oder erlassen werden. Dies verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Normenkette:

BGB § 204 § 1615i ; GG Art. 3 Abs. 1 ; NEhelG Art. 12 § 1 ;

Gründe:

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Augsburg beruht auf der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).