BVerfG - Beschluß vom 18.11.1976
1 BvR 572/76
Normen:
BVerfGG § 90 ; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 ; ZPO § 148 § 239 § 620 ;
Fundstellen:
FamRZ 1977, 34
NJW 1977, 31

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse über Nichtaussetzung des Ehescheidungsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 18.11.1976 - Aktenzeichen 1 BvR 572/76

DRsp Nr. 2006/11215

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse über Nichtaussetzung des Ehescheidungsverfahrens

Beschlüsse über die Ablehnung der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens bis zum 1. Juli 1977 sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbar, weil ein dringendes schutzwürdiges Interesse, das eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beschlüsse schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens gebietet.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 ; ZPO § 148 § 239 § 620 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen verfahrensabschließende Gerichtsentscheidungen, sondern gegen Beschlüsse über die Ablehnung der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens bis zum 1. Juli 1977. Diese Beschlüsse sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbar, weil ein dringendes schutzwürdiges Interesse, das eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beschlüsse schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens gebietet (BVerfGE 1, 322 [325[), nicht besteht.