BVerfG - Beschluß vom 25.04.1972
1 BvL 14/71
Normen:
EStG (1967) § 39 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 33, 115
BB 1972, 907
DB 1972, 1369
FamRZ 1972, 360
NJW 1972, 1891
WM 1972, 847
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.01.1971 - Vorinstanzaktenzeichen I 206/70

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

BVerfG, Beschluß vom 25.04.1972 - Aktenzeichen 1 BvL 14/71

DRsp Nr. 1996/8061

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

»Es war mit dem Grundgesetz vereinbar, daß das EStG 1967 Lohnsteuerpflichtigen für Kinder, die innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums gestorben sind oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, den vollen Kinderfreibetrag gewährte, dagegen für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate des Besteuerungszeitraums geboren sind, nur einen zeitanteiligen Freibetrag.«

Normenkette:

EStG (1967) § 39 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der früheren lohnsteuerlichen Regelung über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die während der letzten vier Monate eines Kalenderjahrs geboren wurden.

I.

Das Lohnsteuerrecht in der für das hier maßgebende Steuerjahr geltenden Fassung gewährte für Kinder, die in den letzten vier Monaten des Kalenderjahrs geboren wurden, einen anteiligen Kinderfreibetrag, während für Kinder, die zu Beginn eines Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ein voller Freibetrag eingeräumt wurde. Im ersten Falle wurde diese Rechtsfolge in Rechtsprechung und Praxis aus § 39 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 - (BGBl. 1968 I S. 145) entnommen. Diese Bestimmung lautete: