BFH - Urteil vom 23.03.2005
III R 91/03
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1266
BFH/NV 2005, 1186
BFHE 209, 338
BStBl II 2008, 752
DB 2005, 1362
DStR 2005, 962
FamRZ 2005, 1173
FamRZ 2005, 1246
NJW 2005, 2175
NVwZ 2005, 1464
Steuertelex 2005, 338
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 542/99

Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

BFH, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III R 91/03

DRsp Nr. 2005/8112

Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

»Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird.«

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre beiden Kinder (geboren 1994 und 1995) ab Januar 1997 Kindergeld. Sie lebte mit den Kindern und ihrem früheren Ehemann und Vater der Kinder (E) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Der Kindergeldzahlung lag ein Kindergeldantrag vom Dezember 1996 zugrunde, in dem die Eheleute die Klägerin zur Berechtigten bestimmt hatten.

Im Dezember 1998 trennte sich die Klägerin von E und bezog eine eigene Wohnung. In der Folgezeit betreute sie die Kinder tagsüber in ihrer Wohnung. Nachts waren die Kinder --wie bisher-- in der Wohnung des E, der sie abends bei der Klägerin abholte.