OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.12.1999
5 UF 21/99
Normen:
BGB § 1603, § 1610, § 1612 a;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 956
OLGReport-Zweibrücken 2000, 365
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 163/98

Kindestunterhalt; Haftung, verschärfte; Regelbetrag

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 5 UF 21/99

DRsp Nr. 2000/9129

Kindestunterhalt; Haftung, verschärfte; Regelbetrag

»1. Die Höhe des Mindestunterhalts ergibt sich seit der Neufassung des § 1612a BGB nicht mehr aus der RegelbetragsVO. Unter Heranziehung des nach dem Sozialhilfebedarfs ermittelten Existenzminimums kann der Mindestunterhalt der Tabellengruppe entnommen werden, die betragsmäßig diesem Existenzminimum nahekommt. Dies ist nach der derzeit verwendeten Düsseldorfer Tabelle - altersabhängig - die Gruppe 4 bis 5.2. Bis zu diesem so bestimmten Mindestunterhalt ist weiterhin der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs durch das Kind entbehrlich. Für diesen Mindestunterhalt haftet der unterhaltspflichtige Elternteil verschärft.«

Normenkette:

BGB § 1603, § 1610, § 1612 a;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 7. Juli 1989 miteinander die Ehe. Seit dem 29. Juni 1998 leben sie getrennt. Der Beklagte unterhielt während des Zusammenlebens mit der Klägerin mehrere außereheliche Verhältnisse mit anderen Frauen.

Aus der Ehe der Parteien sind die beiden gemeinschaftlichen Kinder M...-C..., geboren am 4. Dezember 1990, und M..., geboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Beide Kinder werden von der Klägerin betreut und versorgt. Das staatliche Kindergeld wird an die Klägerin ausgezahlt.