OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2012
4 WF 122/12
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1684; BGB § 1697a; FamFG § 89 Abs. 3; FamFG § 89 Abs. 4; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 475
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 768/11

Kindschaftssache - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vereitelung eines vollstreckbaren Umgangsrechts; Verschuldensvermutung bei Zuwiderhandlung; Blockadehaltung eines vierjährigen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 WF 122/12

DRsp Nr. 2013/24360

Kindschaftssache - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vereitelung eines vollstreckbaren Umgangsrechts; Verschuldensvermutung bei Zuwiderhandlung; Blockadehaltung eines vierjährigen Kindes

1. Das im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eingeräumte Ermessen des Gerichts verdichtet sich im Falle einer schuldhaften Umgangsvereitelung durch den pflichtigen Elternteil regelmäßig zu einer Pflicht zur Verhängung von Ordnungsmitteln. 2. Handelt der zur Sicherstellung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil verpflichtete Elternteil der vollstreckbaren Umgangsregelung zuwider, wird sein Verschulden grundsätzlich vermutet, es sei denn, er trägt Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 3. Der pflichtige Elternteil kann sich hinsichtlich der Umgangsverweigerung nicht auf einen entgegenstehenden Willen seines vierjährigen Kindes berufen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 2.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1684; BGB § 1697a; FamFG § 89 Abs. 3; FamFG § 89 Abs. 4; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.