BGH - Beschluss vom 30.11.2016
XII ZB 173/16
Normen:
BGB § 1598a; FamFG § 185;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 21
FamRB 2017, 54
MDR 2017, 165
NJW 2017, 2196
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 619/14
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 327/15

Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes; Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung; Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe; Feststellung der Vaterschaft auf Grundlage eines Blutgruppengutachtens und eines Blutgruppenergänzungsgutachten unter Einbeziehung des HLA-Systems; Untersuchung der Abstammung des Kindes mittels naturwissenschaftlicher Methoden

BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 173/16

DRsp Nr. 2016/20163

Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes; Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung; Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe; Feststellung der Vaterschaft auf Grundlage eines Blutgruppengutachtens und eines Blutgruppenergänzungsgutachten unter Einbeziehung des HLA-Systems; Untersuchung der Abstammung des Kindes mittels naturwissenschaftlicher Methoden

FamFG § 185 a) Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist.b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.

Tenor